Projekte "Ein König sucht sein Reich" Kleingewässerschutz Gefährdung | Fischbesatz
"Ein König sucht sein Reich"
Kleingewässer - Gefährdung durch FischbesatzVon Uwe Manzke
Stopp,
keine Fische aussetzen!
NEIN - keine Fische in die freie Landschaft aussetzen!
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz und dem Niedersächsischen Fischereigesetz ist es verboten, Fische in der freien Landschaft auszusetzen.
Der Besatz mit Fischen ist nur den Fischereiberechtigten gestattet.
Wer gegen diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 NNatG). Diese kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 € und in besonderen Fällen bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 NNatG).
Grundsätzlich ist es verboten nicht einheimische Arten auszusetzen.
Fischbesatz in Kleingewässern ist im Zusammenhang des Amphibienschutzes, vor allem für den Laubfrosch, die Rotbauch- und die Gelbbbauchunke, die Geburtshelferkröte u.a., einer Gewässserverfüllung gleichzusetzen. Zwar existiert das Gewässer noch, aber in diesem kann, aufgrund der Fische, keine erfolgreiche Amphibien-Reproduktion (mit Ausnahme von Erdkröte, Teich- und Seefrosch) mehr stattfinden. Neben den Amphibien können auch viele weitere Tier- und Pflanzenarten in diesen Gewässern nicht mehr leben, geschweige denn, sich fortpflanzen.
Exoten im Netz
Standortfremder, künstlicher Fischbesatz in den Kleingewässern, besonders mit karpfenartigen (Karausche Carassius carassius, Giebel/Goldfisch C. auratus gibelio, Karpfen Cyprinus carpio, Plötze Rutilus rutilus, Rotfeder Scardinius erythrophtalmus, Moderlieschen Leucaspius delineatus, Bitterling Rhodeus amarus u.a.), ist daher als Totalausfall eines Gewässers zu werten. In Gewässern mit natürlichen Kleinfischbeständen wie beispielsweise dem Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) können sich Amphibien zumeist erfolgreich fortpflanzen. Entscheidend ist die Größe, die Struktur und die Vegetation des Gewässers sowie die Fischdichte.
Goldfische bei der Balz
Oft vermehren sich die in Zoogeschäften und Gartencentern gekauften Fische, vom Goldfisch bis zum Bitterling, in den privaten Gartenteichen sehr gut. In keinem Fall dürfen diese Nachzuchten in die heimische Natur (Kleingewässer, Teiche, Seen, Fließgewässer) ausgesetzt werden. Es kann eine Vermischung mit heimischen (autochthonen) Beständen stattfinden und zu einer Gefährdung der verbliebenen heimischen Kleinfische führen. Auch führt das Aussetzen in die Kleingewässer zu einer unmittelbaren Gefährdung der Amphibien und weiterer oft gefährdeter Arten (s.o.).
Darüber hinaus können durch ausgesetzte Tiere und Pflanzen Krankheiten übertragen werden. So starb beispielsweise der Europäische Flußkrebs Astacus astacus seit der Einführung des Amerikanischen Flußkrebses / Kamberkrebses Orconectes limosus und der einhergehenden Verbreitung der Krebspest (eine aus Nordamerika eingeschleppte Pilzkrankheit) seit 1860 fast überall in Norddeutschland und Mitteleuropa aus.
Frisst die Pflanzen auf, der ostasiatische Graskarpfen
Seit 2000 ist durch die zunehmende Haltung und Verkauf von Koi-Karpfen nun auch in Deutschland der "Koi-Herpes-Virus" (KHV) nachgewiesen worden. Hierbei handelt es sich um eine bisher unheilbare Krankheit, die ausschließlich Karpfenfische (Cypriniden, vor allem Speise- und Zierkarpfen) befällt. Die meisten erkrankten Fische sterben innerhalb weniger Tage. Einige Tiere überstehen die Ansteckung und werden gegen den Erreger immun. Diese immunisierten Fische sind gefährliche Vektoren ("Carrier") für diese hochansteckende und zumeist tödlich verlaufende Krankheit. Werden daher infizierte Fische in der freien Landschaft ausgesetzt, gefährden diese neben vielen anderen Tiergruppen auch die heimischen Karpfenfische.
Das Problem des eigenmächtigen Aussetzens von Fischen ist mittlerweile dermaßen gravierend, dass auch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Laves) eine entsprechende und ausführliche Darstellung zu diesem Thema ins Internet gestellt hat (s. zur Linkliste).
Rechtliches §§
Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatG § 44) und dem Niedersächsischen Fischereigesetz ist es verboten, Fische in der freien Landschaft auszusetzen (oder umzusetzen). Der Besatz mit Fischen ist nur den Fischereiberechtigten gestattet.
Wer gegen diese Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 64 NNatG). Diese kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 25.000 € und in besonderen Fällen bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 NNatG).
Grundsätzlich ist es verboten, standortfremde, nicht einheimische Arten auszusetzen, vgl. "Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung), vom 6. Juli 1989". Zu diesen fremdländischen Arten gehören z.B. die verschiedenen Formen des Goldfisches Carassius spec., die Kois Carpio spec., der Blaubandbärbling Pseudorasbora parva, der Graskarpfen Ctenopharingodon idella, der Silberkarpfen Hypophtalmichthys molitrix, der Marmorkarpfen Aristichthys nobilis, der Sonnenbarsch Lepomis gibbosus und auch die verschiedenen Fluss-Krebsarten. Allerdings ist den Fischereiberechtigten das Einbringen des nordamerikanischen Flusskrebses Orconectes limosus in Gewässern ohne Vorkommen des deutschen Flußkrebses / Edelkrebses Astacus astacus erlaubt.
Wohin mit den Fischen ?
Wir versuchen die unnötigerweise mit Fischen besetzten Kleingewässer wieder "fischfrei" zu bekommen. Oft ist dies mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Am geeignetsten erscheint eine Elektro-Befischung. Stellenweise können die Kleingewässer auch leergepumpt und abgefischt werden.
Nach einer Abfischung stellt sich die Frage: "Wohin mit den Fischen?" Bei einer ersten Anfrage an Zoos und Artenschutzzentren haben wir drei mögliche Abnehmer gefunden. Alle drei nehmen gerne das ganze Jahr über lebende (z.T. auch tote) Futterfische für fischfressende Vögel an. Denkbar ist auch die Abnahme der Nachzuchten aus den Gartenteichen, bitte nehmen Sie vor der Abgabe Kontakt mit den genannten Ansprechpartnern auf:
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NABU Artenschutzzentrum Leiferde
Bärbel Rogoschik
Tel. 05373 / 66 77
www.nabuzentrum-leiferde.de -
Wildtier- und Artenschutzstation in Sachsenhagen
Florian Brandes
Tel. 05725 / 70 87 - 30
www.wildtierstation.de -
Vogelpark Walsrode
Herr Jensen
Tel. 05161 / 60 44 - 12
oder Tel. 05161 / 60 44 - 0 (Frau Wagner)
www.vogelpark-walsrode.de.
Dateiliste
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung), vom 6. Juli 1989.
(27 KB)
Linkliste
Weitere Informationen und Literatur (z.B. "Leitfaden für die Wieder- und Neuansiedlung von Fischarten") finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES):
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Aussetzen von Gartenteichfischen - Über Probleme, Verbote und mögliche Folgen in Verbindung mit dem Aussetzen von Gartenteichfischen in die freie Wasserlandschaft
Zunahme der Koi-Herpesvirus-Nachweise in Niedersachsen
Koi-Herpes-Virus beim Speisekarpfen: Betreuung von Betrieben gewährleistet (Presseinformation Nr. 73 vom 20. Dezember 2005).
Binnenfischerei im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
sowie hier:
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Goldfisch und Co, nach wie vor ein großes Problem in der freien Landschaft (www.nabu-regionhannover.de vom 11.06.2008)
Fernsehbeitrag: Abfischen exotischer Fische aus Naturschutzgewässern (www.nabu-regionhannover.de vom 18.09.2007)
Weder Zoo noch Botanischer Garten: Kleingewässer sich selbst überlassen (www.nabu-regionhannover.de vom 04.09.2007)
Kleingewässerpflege in: Garbsen/Osterwald (www.laubfrosch-hannover.de vom 01.11.2005).
Goldfische, auch in Österreich ein zunehmendes Problem und Gefahr für die heimische Natur








